Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für alle Materiallieferungen sind ausschliesslich die nachstehenden Bestimmungen gültig, welche durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen davon sind nur rechtskräftig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Preise

Die Preise sind freibleibend und können jederzeit ohne Voranzeige geändert werden. Sie verstehen sich ab Nettowarenwert Fr. 2'000.–, franko Domizil oder Baustelle ohne Ablad (ausgeschlossen Bündnerland, Tessin und Wallis). Lieferungen unter Nettowarenwert von Fr. 2'000.– werden mit einem zusätzlichen Transportkostenanteil von Fr. 150.– verrechnet. Terminlieferungen mit Fixzeit bei Warenwert unter Fr. 2'000.–, Zuschlag Fr. 80.– pro Lieferung. Zuschlag für Sololieferungen Fr. 80.–. Eventuell anfallende Mehrkosten für Expresslieferungen und Selbstablad werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Die Verkehrsabgaben (LSVA) werden anteilmässig mit 0.35% des Nettowarenwertes verrechnet. Die MwSt ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird auf der Rechnung separat ausgewiesen.

3. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart, innert 30 Tagen netto zahlbar. Noch nicht erteilte Gutschriften berechtigen nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

4. Versand

Bei Camionlieferungen versteht sich der Transport nur soweit, als die Baustelle auch mit diesem zugänglich ist.

5. Lieferfristen

Der vereinbarte Lieferzeitpunkt wird so genau als möglich eingehalten, ohne dass dieser jedoch garantiert werden kann. Insbesondere trifft dies in Fällen von höherer Gewalt zu. Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Lieferung können nicht Geltend gemacht werden.

6. VOC – Verordnung

Produkte, welche flüchtige organische Verbindungen oder Teile davon enthalten, unterliegen seit dem 01.01.2000 einer Lenkungsabgabe. Diese Abgabe ist im Preis noch nicht enthalten.

7. Retouren

Rücksendungen werden nur akzeptiert, wenn sie zuvor mit uns abgesprochen werden. Ferner können nur katalogmässige Artikel, in fabrikneuem Zustand zurückgenommen werden. Von der Gutschrift werden im Normalfall 30% für Umtriebsentschädigung abgezogen (mindestens Fr. 100.–). Wird bei der zurückgenommenen Ware die Unverkäuflichkeit festgestellt, erfolgt keine Gutschrift sondern die Verrechnung der effektiven Aufwendungen für die Entsorgung. Im Weiteren siehe Zahlungsbedingungen.

8. Paletten

EURO-Paletten werden generell mit Fr. 15.– pro Palette verrechnet. Bei direktem Austausch in einwandfreiem Zustand werden die Paletten mit Fr. 15.– pro Palette vergütet. Bei Lieferung durch Fremdspediteur können Paletten nur in gleicher Menge getauscht werden. Wenn die Rücknahme von Paletten den offenen Saldo überschreitet, werden diese nicht vergütet. Paletten die separat abgeholt werden, werden mit Fr. 7.– vergütet. Ab 20 Paletten werden keine zusätzlichen Transportkosten verrechnet, bei weniger als 20 Paletten wird ein Transportkostenanteil von Fr. 100.– in Rechnung gestellt.

9. Garantie

Die Garantie beginnt ab Baustellenabnahme der betroffenen Arbeitsgattungen, spätestens aber 6 Monate nach Auslieferung der Produkte durch den Lieferanten. Der Käufer hat die qualitative und quantitative Korrektheit der Materiallieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Für offene Mängel dauert die Garantiefrist (= Rügefrist) 2 Jahre, für verdeckte Mängel dauert die Garantiefrist (= Rügefrist) 5 Jahre, vorausgesetzt, dass der Käufer dem Lieferanten den Mangel sofort nach der Entdeckung rügt und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Sämtliche Ansprüche verjähren spätestens innert 5 Jahren ab Baustellenabnahme der betroffenen Arbeitsgattungen, spätestens aber 66 Monate nach Auslieferung der Produkte durch den Lieferanten.